THOMASDERZWEIFLER Telegram 3694
Forwarded from  Zeitzeuge M
Es gibt schönere Hobbys als absurde Prozesse zu beobachten, aber wer sich täglich über Telegram ergötzt und sich über den allgegenwärtigen Wahnsinn bei Justiz und Rechtssprechung aufregt, darf sich gerne mal eine Gerichtsverhandlung live und in Farbe gönnen.

Daniel Langhans braucht euch am morgigen Dienstag 🙏
Am 16. September wird in Ravensburg über den Inhalt dieser Rede 👈 verhandelt.

Der Vorwurf lautet, diese Rede, in der zweimal (!) von „schrecklichen" NS-Verbre-chen gesprochen wird, stelle eine „Verharmlosung" ebendieser Verbrechen dar.
Es wird nun geklärt, ob es eine freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 GG ist. - Bis zum rechtskräftigen Beweis der Schuld gilt für diese Rede gem. Art.6 der Europäischen Menschenrechtskonvention die UNSCHULDSVERMUTUNG:
Gefährderansprache an Staatsanwaltschaften, die gem. § 146 GVG „den dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen" haben: Der Bürger, der die Rede am 15.1.2022 gehalten hat, „ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld (...) nachgewiesen ist." (Allg. Erklärung d. Menschenrechte, Art. 11) Weil und solange für diese Rede die UNSCHULDSVERMUTUNG gilt, ist die Veröffentlichung dieser Rede ihrerseits eine freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 GG und darf daher gem. § 344 StGB nicht strafrechtlich verfolgt werden:
„Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren (...) berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt (...), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (...) bestraft."

Aufmerksame Prozessbeobachter sind im Gerichtssaal willkommen:
Ravensburg, Marienplatz 7 - Dienstag, 16.9.2025, 14.00 Uhr

Rückblick auf den 15.1.2022 👇
https://www.tgoop.com/Zeitzeugen_Archiv/4164
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Der Vorwurf lautet, diese Rede, in der zweimal (!) von „schrecklichen" NS-Verbre-chen gesprochen wird, stelle eine „Verharmlosung" ebendieser Verbrechen dar.
Es wird nun geklärt, ob es eine freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 GG ist. - Bis zum rechtskräftigen Beweis der Schuld gilt für diese Rede gem. Art.6 der Europäischen Menschenrechtskonvention die UNSCHULDSVERMUTUNG:
Gefährderansprache an Staatsanwaltschaften, die gem. § 146 GVG „den dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen" haben: Der Bürger, der die Rede am 15.1.2022 gehalten hat, „ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld (...) nachgewiesen ist." (Allg. Erklärung d. Menschenrechte, Art. 11) Weil und solange für diese Rede die UNSCHULDSVERMUTUNG gilt, ist die Veröffentlichung dieser Rede ihrerseits eine freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 GG und darf daher gem. § 344 StGB nicht strafrechtlich verfolgt werden:
„Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren (...) berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt (...), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (...) bestraft."

Aufmerksame Prozessbeobachter sind im Gerichtssaal willkommen:
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