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Sabrina Kollmorgen@sabrinakollmorgen P.13959
SABRINAKOLLMORGEN Telegram 13959
VOR DREI JAHREN IN SCHWEINFURT

Liebe Community,

Am 27.12.2021 berichtete die WELT von vier angeblich gewalttätigen Corona-Demonstranten, die bereits einen Tag nach der Demonstration vom Amtsgericht Schweinfurt strafrechtlich verurteilt wurden:
https://www.welt.de/politik/deutschland/article235889734/Schweinfurt-Vier-Teilnehmer-von-Corona-Demo-verurteilt.html

Da ich mittlerweile selbst über Erfahrungen als Strafverteidiger in derartigen Fällen verfüge, habe ich an ein solches Blitz-Verfahren sehr kritische Fragen:

1. Waren die betroffenen Demonstranten vor Anklageerhebung überhaupt zu den Vorwürfen angehört worden? Wenn nein: Auf welcher Grundlage hatte die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben? Nur auf der Grundlage der Aussagen der Polizeibeamten?

2. Hatten die betroffenen Demonstranten in dieser kurzen Zeit - binnen maximal 24 Stunden - überhaupt die Chance, einen Anwalt zu konsultieren?

3. War den betroffenen Demonstranten und/oder, soweit vorhanden, ihren Verteidigern vor Anklageerhebung oder wenigstens vor Beginn der Hauptverhandlung Akteneinsicht gewährt worden?

4. Die Erfahrung lehrt leider, dass die Gewalt, die sich auf Corona-Demonstrationen ereignete, oftmals nicht von den Demonstranten, sondern von der Polizei selbst oder von Dritten (Antifa) ausging. Soweit die Polizei selbst als gewalttätiger Akteur in Erscheinung getreten ist, versuchen die Einsatzkräfte hinterher, wenn sie vor Gericht als Zeugen auftreten sollen, ihr eigenes Verhalten als Verteidigung gegen angebliche tätliche Angriffe der Demonstranten darzustellen. Angeklagt werden dann erfahrungsgemäß nicht die Polizeibeamten wegen Körperverletzung im Amt, sondern die Demonstranten wegen angeblichen Widerstands bzw. tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB). Um der Wahrheit auf den Grund zu gehen, kommt es oftmals auf die genaue Rekonstruktion des Geschehens im Detail an. Aus der Sicht der Verteidigung bedarf es daher eines erheblichen Aufwandes, um die Befragung der Polizeibeamten vorzubereiten. Wie soll die Möglichkeit hierzu in einem solchen Blitz-Verfahren gewährleistet werden?

Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
🔥10🤨1



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Am 27.12.2021 berichtete die WELT von vier angeblich gewalttätigen Corona-Demonstranten, die bereits einen Tag nach der Demonstration vom Amtsgericht Schweinfurt strafrechtlich verurteilt wurden:
https://www.welt.de/politik/deutschland/article235889734/Schweinfurt-Vier-Teilnehmer-von-Corona-Demo-verurteilt.html

Da ich mittlerweile selbst über Erfahrungen als Strafverteidiger in derartigen Fällen verfüge, habe ich an ein solches Blitz-Verfahren sehr kritische Fragen:

1. Waren die betroffenen Demonstranten vor Anklageerhebung überhaupt zu den Vorwürfen angehört worden? Wenn nein: Auf welcher Grundlage hatte die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben? Nur auf der Grundlage der Aussagen der Polizeibeamten?

2. Hatten die betroffenen Demonstranten in dieser kurzen Zeit - binnen maximal 24 Stunden - überhaupt die Chance, einen Anwalt zu konsultieren?

3. War den betroffenen Demonstranten und/oder, soweit vorhanden, ihren Verteidigern vor Anklageerhebung oder wenigstens vor Beginn der Hauptverhandlung Akteneinsicht gewährt worden?

4. Die Erfahrung lehrt leider, dass die Gewalt, die sich auf Corona-Demonstrationen ereignete, oftmals nicht von den Demonstranten, sondern von der Polizei selbst oder von Dritten (Antifa) ausging. Soweit die Polizei selbst als gewalttätiger Akteur in Erscheinung getreten ist, versuchen die Einsatzkräfte hinterher, wenn sie vor Gericht als Zeugen auftreten sollen, ihr eigenes Verhalten als Verteidigung gegen angebliche tätliche Angriffe der Demonstranten darzustellen. Angeklagt werden dann erfahrungsgemäß nicht die Polizeibeamten wegen Körperverletzung im Amt, sondern die Demonstranten wegen angeblichen Widerstands bzw. tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB). Um der Wahrheit auf den Grund zu gehen, kommt es oftmals auf die genaue Rekonstruktion des Geschehens im Detail an. Aus der Sicht der Verteidigung bedarf es daher eines erheblichen Aufwandes, um die Befragung der Polizeibeamten vorzubereiten. Wie soll die Möglichkeit hierzu in einem solchen Blitz-Verfahren gewährleistet werden?

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