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COMPACT & ETHNISCHER VOLKSBEGRIFF
WAS IST DARAN VERFASSUNGSWIDRIG?
BUNDESREPUBLIK, LEIPZIG, 11.06.
◼️ Martin Müller-Mertens berichtet vom Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des möglichen Verbots des Compact-Magazins. Müller-Mertens berichtet von der Tendenz, den ethnischen Volksbegriff für verfassungswidrig zu halten, da er im Gegensatz zum Artikel 1 GG „Die Würde des Menschen ist unantastbar" stehe. Das es überhaupt zu dieser kausalen Kette des Unverstands in den Köpfen hochrangiger Juristen kommen kann, das ist bezeichnend für den Zustand des Landes.
◼️ Der Parlamentarische Rat in seiner Funktion als quasi Verfassungsgebende Versammlung hat sowohl den Artikel 1 formuliert als auch das deutsche Volk als eine ethnisch-kulturelle Einheit angesprochen - oder „gelesen" wie man heute sagt. Dieser ethnische Volksbegriff findet sich im Grundgesetz noch einmal dezidiert im Artikel 116.
◼️ Wenn die „Würde des Menschen" und der „ethnische Volksbegriff" im Jahr 1949 nicht im Widerspruch zueinander standen, dann kann auch heute keine Grundgesetzwidrigkeit vorliegen. Ein Volksbegriff der damals nicht grundgesetzwidrig war, der kann es auch heute nicht sein. Besonders dann nicht, wenn niemand neu eingebürgerte Staatsbürger daran hindern will, von ihren erworbenen Rechten auch Gebrauch zu machen.
◼️ Eine Einstellung, die das Bundesverfassungsgericht am 21.10.1987 im Urteil über das „Wahrungsgebot" der (einheitlichen) deutschen Staatsbürgerschaft dazu brachte, zu formulieren, die Aufgabe des Staates sei auch die Wahrung der „Identität des Staatsvolks" (!) kann heute nicht verfassungswidrig sein, denn damals, im Jahr 1987, war sie es auch nicht.
◼️ Ausnahmslos alle Väter und Mütter des Grundgesetzes im damaligen Parlamentarischen Rat gingen von einem ethnisch, kulturell und sprachlich klar zu definierendem Deutschen Volk aus, dass sich gemäß Artikel 1 nicht für besser und auch nicht für schlechter als Angehörige anderer Nationen hielt. Punkt.
◼️ Zur Würde eines Menschen gehört es auch, sich ohne Nachteile befürchten zu müssen, zu seiner ethnischen Volkszugehörigkeit bekennen zu können. Vielen Menschen weltweit wird das verwehrt. In der Bundesrepublik wird eine Diskriminierung aufgrund einer Volkszugehörigkeit als ein berechtigter Asylgrund anerkannt.
◼️ In Leipzig steht also nicht „nur" Compact und damit die schwer erkämpfte Pressefreiheit auf dem Spiel. Auch über dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht sich als Angehöriger einer großen Nation in der Mitte Europas bekennen zu können baumelt nun das Damoklesschwert. #CompactVerbot
👉 @RoyalAllemand
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◼️ Martin Müller-Mertens berichtet vom Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des möglichen Verbots des Compact-Magazins. Müller-Mertens berichtet von der Tendenz, den ethnischen Volksbegriff für verfassungswidrig zu halten, da er im Gegensatz zum Artikel 1 GG „Die Würde des Menschen ist unantastbar" stehe. Das es überhaupt zu dieser kausalen Kette des Unverstands in den Köpfen hochrangiger Juristen kommen kann, das ist bezeichnend für den Zustand des Landes.
◼️ Der Parlamentarische Rat in seiner Funktion als quasi Verfassungsgebende Versammlung hat sowohl den Artikel 1 formuliert als auch das deutsche Volk als eine ethnisch-kulturelle Einheit angesprochen - oder „gelesen" wie man heute sagt. Dieser ethnische Volksbegriff findet sich im Grundgesetz noch einmal dezidiert im Artikel 116.
◼️ Wenn die „Würde des Menschen" und der „ethnische Volksbegriff" im Jahr 1949 nicht im Widerspruch zueinander standen, dann kann auch heute keine Grundgesetzwidrigkeit vorliegen. Ein Volksbegriff der damals nicht grundgesetzwidrig war, der kann es auch heute nicht sein. Besonders dann nicht, wenn niemand neu eingebürgerte Staatsbürger daran hindern will, von ihren erworbenen Rechten auch Gebrauch zu machen.
◼️ Eine Einstellung, die das Bundesverfassungsgericht am 21.10.1987 im Urteil über das „Wahrungsgebot" der (einheitlichen) deutschen Staatsbürgerschaft dazu brachte, zu formulieren, die Aufgabe des Staates sei auch die Wahrung der „Identität des Staatsvolks" (!) kann heute nicht verfassungswidrig sein, denn damals, im Jahr 1987, war sie es auch nicht.
◼️ Ausnahmslos alle Väter und Mütter des Grundgesetzes im damaligen Parlamentarischen Rat gingen von einem ethnisch, kulturell und sprachlich klar zu definierendem Deutschen Volk aus, dass sich gemäß Artikel 1 nicht für besser und auch nicht für schlechter als Angehörige anderer Nationen hielt. Punkt.
◼️ Zur Würde eines Menschen gehört es auch, sich ohne Nachteile befürchten zu müssen, zu seiner ethnischen Volkszugehörigkeit bekennen zu können. Vielen Menschen weltweit wird das verwehrt. In der Bundesrepublik wird eine Diskriminierung aufgrund einer Volkszugehörigkeit als ein berechtigter Asylgrund anerkannt.
◼️ In Leipzig steht also nicht „nur" Compact und damit die schwer erkämpfte Pressefreiheit auf dem Spiel. Auch über dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht sich als Angehöriger einer großen Nation in der Mitte Europas bekennen zu können baumelt nun das Damoklesschwert. #CompactVerbot
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