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Palantir ist eine US-amerikanische Datenanalyseplattform, die ursprĂŒnglich fĂŒr militĂ€rische und geheimdienstliche Zwecke entwickelt wurde.
Heute wird Palantir zunehmend auch von Polizeibehörden in Deutschland eingesetzt â unter anderem in Hessen, Nordrhein-Westfalen und Bayern.
Das System verknĂŒpft groĂe Mengen heterogener Daten aus polizeilichen und staatlichen Quellen, analysiert diese mittels graphbasierter Netzwerktechnologien und erstellt automatisierte Risikoprofile.
Ziel ist es, ZusammenhĂ€nge zwischen Personen, Orten, Zeitpunkten und Objekten zu erkennen, die in der herkömmlichen Ermittlungsarbeit verborgen bleiben wĂŒrden.
Der Einsatz von Palantir erfolgt im Rahmen der sogenannten âGefahrenabwehrâ, also im Vorfeld einer konkreten Straftat.
Die Software verarbeitet Daten aus verschiedensten Quellen â etwa aus Funkzellenabfragen, sozialen Netzwerken, Ermittlungsakten oder offenen Datenbanken â und fĂŒhrt diese in einem System zusammen.
Durch die algorithmische Analyse entstehen visuelle Netzwerke, in denen Personen mit bestimmten Risikomustern markiert werden. Die Entscheidung ĂŒber den Anfangsverdacht wird dabei faktisch durch eine KI-gestĂŒtzte Auswertung vorbereitet oder vorweggenommen.
Mit der Integration von Palantir in die polizeiliche Praxis wandelt sich die Struktur staatlicher Ermittlungen grundlegend.
WĂ€hrend der Einsatz als technische Innovation zur Effizienzsteigerung beworben wird, handelt es sich in Wahrheit um einen Paradigmenwechsel:
Statt klassischer Verdachtsgewinnung auf Grundlage konkreter Tatsachen tritt eine prÀventive Risikobewertung durch Algorithmen.
Strafprozessuale und verfassungsrechtliche Gefahren durch Palantir
Der Einsatz von Palantir in der Gefahrenabwehr birgt erhebliche Risiken fĂŒr die rechtsstaatliche Struktur des Strafverfahrens.
Die Software ermöglicht eine datenbasierte Verdachtsgenerierung, ohne dass ein konkreter Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO vorliegt.
Ermittlungen werden auf Grundlage statistischer Risikobewertungen gefĂŒhrt, nicht auf gesicherter Tatsachenbasis.
Dadurch wird die Unschuldsvermutung faktisch untergraben. Algorithmisch erzeugte Risikoprofile prĂ€gen frĂŒhzeitig die Wahrnehmung von Ermittlern, StaatsanwĂ€lten und Richtern.
Die richterliche Ăberzeugungsbildung (§ 261 StPO) wird durch die AutoritĂ€t maschineller Auswertungen verzerrt.
Zudem können Palantir-Ergebnisse ĂŒber die Aussage von Ermittlungsbeamten in den Prozess eingefĂŒhrt werden, ohne dass die Analyse selbst aktenkundig oder ĂŒberprĂŒfbar ist.
Die Verteidigung erhÀlt weder Einsicht in die zugrundeliegenden Algorithmen noch in die verwendeten Datenquellen. Eine effektive Kontrolle oder ein Gegenbeweis ist ausgeschlossen.
Auch zentrale Grundrechte wie die Selbstbelastungsfreiheit und der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs werden berĂŒhrt, wenn etwa private Daten aus digitalen Assistenten, Therapie-Apps oder KI-gestĂŒtzten Kommunikationssystemen in die Analyse einflieĂen und strafprozessual verwertet werden.
Die Nutzung von Palantir im strafrechtlichen Kontext stellt daher einen Angriff auf das faire Verfahren, auf informationelle Selbstbestimmung und auf die Gewaltenteilung dar.
Die strukturelle Erosion strafprozessualer Schutzmechanismen wird als technologische Modernisierung getarnt â in Wahrheit steht die rechtsstaatliche IntegritĂ€t des Strafverfahrens auf dem Spiel.
Reubel Grubwinkler RechtsanwÀlte
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