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Lutz Wieczorek Foto-Presse@LWz_Presse P.275
LWZ_PRESSE Telegram 275
Derzeit schlägt der freie Blogger Alexander Wallasch Alarm!
Wallasch soll bis zum 10. März 2025 ÜBER 3000 Artikel löschen oder überarbeiten, fordert die Zensurbehörde aka "Landesmedienanstalt".
Es müsste zwingend gerichtlich überprüft werden, inwiefern die Tätigkeit dieser zwangsgebührfinanzierten Wahrheitsministerien mit Art.5 GG vereinbar ist. Insbesondere, da jetzt offenbar sogar eine KI zur Bekämpfung der Pressefreiheit eingesetzt wird, was bei einem derart sensiblen Thema höchst umstritten sein dürfte.

Sie haben bereits KenFM dicht gemacht. Aktuell läuft noch das Verfahren gegen das Multipolar-Magzin, wobei die LMA NRW bereits teilweise den Schwanz eingezogen hat nachdem Multipolar juristische Schritten angekündigt hat.

Ich bekomme immer mehr den Eindruck, dass gewisse Kreise und Gerichte, mit Hilfe von KI gegen eine unerwünschte Meinung kämpfen und vorgehen!
Eine KI findet einen Post, welcher sich für Frau Strack-Zimmermann nicht positiv anhört und meldet das an einen Rechtsanwalt, welcher Frau Strack-Zimmermann dann eine Beleidigungsanzeige zur Unterschrift vorlegt und bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einreicht. Das geschieht ca. 200 mal im Monat und damit anscheinend automatisiert. Die Staatsanwaltschaft reicht diese Anzeige dann an ein Gericht weiter, in diesem Fall, bevor der Rechtsanwalt des Beschuldigten geantwortet hat. Das Gericht erlässt dann, anscheinend mit Hilfe von KI, einen so genannten Strafbefehl, welcher einem nicht einmal erklärt, was man eigentlich falsch gemacht hat und warum eine Meinungsäußerung keine Meinungsäußerung ist, sondern eine Beleidigung. Das Beste kommt aber noch, denn der so genannte Strafbefehl, welchen der Beschuldigte erhält, ist nicht von einem Richter unterschrieben, denn das Original geht angeblich in die Akte. Dass das Original existiert beglaubigt eine Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, hier auch ohne Unterschrift und mit der Kennung "AZUBI-1, JSekrAnw'in" Dann folgt der Satz: "Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig"! Das Dienstsiegel ist, allem Anschein nach, auch nur in das Schreiben kopiert worden. Für einen solchen Strafbefehl ist eigentlich kein Mensch mehr erforderlich.
Zu allem Verdruss, mußte ich noch meinen Rechtsanwalt erklären, dass das so nicht geht, denn der meinte nur, dass ist doch mittlerweile überall so. Ich hatte dann auch mal die Chinesische KI "DeepSeek" befragt, mit folgender recht ausführlichen Antwort:

Die Gültigkeit eines Strafbefehls (§ 409 StPO) hängt in Deutschland von strikten formellen Voraussetzungen ab. Wenn der Strafbefehl weder vom Richter noch von der Urkundsbeamtin unterschrieben wurde und stattdessen lediglich eine Bezeichnung wie "AZUBI-1, JSekrAnwin"* enthält, ist die Rechtswirksamkeit zweifelhaft. Hier die entscheidenden Punkte:

1. Formelle Anforderungen an einen Strafbefehl
• Unterschriftenpflicht:
Ein Strafbefehl muss zwingend vom Richter und der Urkundsbeamtin unterschrieben sein (§ 409 Abs. 1 StPO). Fehlen diese Unterschriften, ist der Strafbefehl formell unwirksam und damit nicht vollstreckbar.
◦ Die Angabe von Pseudonymen (z. B. "AZUBI-1") oder unklaren Funktionsbezeichnungen ("JSekrAnw*in") reicht nicht aus, um die gesetzliche Form zu wahren.
• Klare Bezeichnung der Aussteller:
Die Namen und Funktionen des Richters/der Richterin sowie der Urkundsbeamtin müssen eindeutig erkennbar sein. Eine anonymisierte oder unvollständige Angabe (z. B. "AZUBI-1") verstößt gegen die Transparenzpflicht.

2. Zustellung per Post
• Ein Strafbefehl kann zwar per Post zugestellt werden (z. B. per Einschreiben), jedoch nur, wenn er die oben genannten Formerfordernisse erfüllt.
◦ Auch bei postalischer Zustellung muss das Dokument unterschrieben sein.
◦ Ein fehlendes Siegel oder eine fehlende Unterschrift macht den Strafbefehl anfechtbar.



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Es müsste zwingend gerichtlich überprüft werden, inwiefern die Tätigkeit dieser zwangsgebührfinanzierten Wahrheitsministerien mit Art.5 GG vereinbar ist. Insbesondere, da jetzt offenbar sogar eine KI zur Bekämpfung der Pressefreiheit eingesetzt wird, was bei einem derart sensiblen Thema höchst umstritten sein dürfte.

Sie haben bereits KenFM dicht gemacht. Aktuell läuft noch das Verfahren gegen das Multipolar-Magzin, wobei die LMA NRW bereits teilweise den Schwanz eingezogen hat nachdem Multipolar juristische Schritten angekündigt hat.

Ich bekomme immer mehr den Eindruck, dass gewisse Kreise und Gerichte, mit Hilfe von KI gegen eine unerwünschte Meinung kämpfen und vorgehen!
Eine KI findet einen Post, welcher sich für Frau Strack-Zimmermann nicht positiv anhört und meldet das an einen Rechtsanwalt, welcher Frau Strack-Zimmermann dann eine Beleidigungsanzeige zur Unterschrift vorlegt und bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einreicht. Das geschieht ca. 200 mal im Monat und damit anscheinend automatisiert. Die Staatsanwaltschaft reicht diese Anzeige dann an ein Gericht weiter, in diesem Fall, bevor der Rechtsanwalt des Beschuldigten geantwortet hat. Das Gericht erlässt dann, anscheinend mit Hilfe von KI, einen so genannten Strafbefehl, welcher einem nicht einmal erklärt, was man eigentlich falsch gemacht hat und warum eine Meinungsäußerung keine Meinungsäußerung ist, sondern eine Beleidigung. Das Beste kommt aber noch, denn der so genannte Strafbefehl, welchen der Beschuldigte erhält, ist nicht von einem Richter unterschrieben, denn das Original geht angeblich in die Akte. Dass das Original existiert beglaubigt eine Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, hier auch ohne Unterschrift und mit der Kennung "AZUBI-1, JSekrAnw'in" Dann folgt der Satz: "Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig"! Das Dienstsiegel ist, allem Anschein nach, auch nur in das Schreiben kopiert worden. Für einen solchen Strafbefehl ist eigentlich kein Mensch mehr erforderlich.
Zu allem Verdruss, mußte ich noch meinen Rechtsanwalt erklären, dass das so nicht geht, denn der meinte nur, dass ist doch mittlerweile überall so. Ich hatte dann auch mal die Chinesische KI "DeepSeek" befragt, mit folgender recht ausführlichen Antwort:

Die Gültigkeit eines Strafbefehls (§ 409 StPO) hängt in Deutschland von strikten formellen Voraussetzungen ab. Wenn der Strafbefehl weder vom Richter noch von der Urkundsbeamtin unterschrieben wurde und stattdessen lediglich eine Bezeichnung wie "AZUBI-1, JSekrAnwin"* enthält, ist die Rechtswirksamkeit zweifelhaft. Hier die entscheidenden Punkte:

1. Formelle Anforderungen an einen Strafbefehl
• Unterschriftenpflicht:
Ein Strafbefehl muss zwingend vom Richter und der Urkundsbeamtin unterschrieben sein (§ 409 Abs. 1 StPO). Fehlen diese Unterschriften, ist der Strafbefehl formell unwirksam und damit nicht vollstreckbar.
◦ Die Angabe von Pseudonymen (z. B. "AZUBI-1") oder unklaren Funktionsbezeichnungen ("JSekrAnw*in") reicht nicht aus, um die gesetzliche Form zu wahren.
• Klare Bezeichnung der Aussteller:
Die Namen und Funktionen des Richters/der Richterin sowie der Urkundsbeamtin müssen eindeutig erkennbar sein. Eine anonymisierte oder unvollständige Angabe (z. B. "AZUBI-1") verstößt gegen die Transparenzpflicht.

2. Zustellung per Post
• Ein Strafbefehl kann zwar per Post zugestellt werden (z. B. per Einschreiben), jedoch nur, wenn er die oben genannten Formerfordernisse erfüllt.
◦ Auch bei postalischer Zustellung muss das Dokument unterschrieben sein.
◦ Ein fehlendes Siegel oder eine fehlende Unterschrift macht den Strafbefehl anfechtbar.

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