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🚘Was gibt es beim Führerschein-Umtausch zu beachten?🚘
Bis 2033 sollen alle Führerscheine in der EU einheitlich und fälschungssicher sein, daher müssen bis zum 19. Januar 2033 in der Europäischen Union alle Führerscheine umgetauscht werden, die vor dem 19. Januar 2013* ausgestellt worden sind. Der Umtausch verläuft in Deutschland schrittweise, gestaffelt nach Jahrgängen.
*Für die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine gilt die 15-Jahres-Gültigkeitsbefristung bereits.
Bei Papier-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:
👉1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
👉1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Juli 2023
👉1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
👉1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025
Bei Karten- Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 bis 18. Januar 2018 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:
👉1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
👉2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
👉2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
👉2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
👉2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
👉2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
👉2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
👉2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Warum soll umgetauscht werden:
Mit der Befristung sollen Fälschungen erschwert werden, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden.
Eine ärztliche Untersuchung oder eine Überprüfung der Fahreignung müssen bei der Neubeantragung nicht nachgewiesen werden.
Eure Fahrerlaubnis, also das Recht zum Führen von bestimmten Kraftfahrzeugen, bleibt unverändert bestehen.
Was passiert bei unterlassenem Umtausch?
Nach Ablauf der jeweils geltenden Frist wird der alte Führerschein ungültig.
Wer seinen Führerschein nicht rechtzeitig erneuern lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarnungsgeld von 10,00 € rechnen. Die Länder können in Ausnahmefällen von einer Geldbuße absehen.
Weitere Informationen siehe BMDV — häufig gestellte Fragen
Quelle: BMDV
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